Die Basisdaten der Vermessung sind einerseits die Produkte der Landesvermessung (Topographische Karten, Digitale Orthophotos DOP, Landschafts- und Höhenmodelle, AFIS und ATKIS u.v.m.), andererseits die Produkte der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte (ALKIS). Die Bestandteile von ALKIS sind der beschreibende Teil (früher: das Liegenschaftsbuch) und der darstellende Teil (früher: die Liegenschaftskarte). Aus den Daten des Liegenschaftskatasters werden weitere Produkte abgeleitet wie z.B. die amtlichen Hauskoordinaten.
Amtliche Auszüge aus dem beschreibenden und dem darstellenden Teil (Nachweise bzw. Kartenauszüge) können unabhängig von GeoPORT.VR im Geodatenshop des Landkreises Vorpommern-Rügen online erstellt und bezogen werden.
In der Liegenschaftskarte werden die Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) digital graphisch dargestellt.
Die Führung erfolgt maßstabsunabhängig, blattschnittfrei und objektorientiert. Die ALKIS-Liegenschaftskarte unterliegt einer permanenten Genauigkeitssteigerung.
Die Herstellung der ALKIS-Liegenschaftskarte erfolgte in den seit 1992 vermessenen Gebieten durch die Einbindung der aktuellen Koordinaten aus dem Liegenschaftskataster-Zahlenwerk. Die nach 1992 noch nicht vermessenen Bereiche wurden durch Digitalisierung der analogen Flurkarten eingebunden. In diesen Bereichen ist die Genauigkeit der ALKIS-Liegenschaftskarte von der Qualität und dem Maßstab der ursprünglichen analogen Karte abhängig.
Ein Auszug aus der ALKIS-Liegenschaftskarte kann als Grundlage für verschiedene Planungen benutzt werden. Bei Gebäuden in Grenznähe ist jedoch unbedingt zu beachten, dass ALKIS den korrekten, zentimetergenauen Grenzbezug des Gebäudes nur dann abbildet, wenn sowohl Gebäude- als auch Grenzpunkte aus einer Vermessung nach 1992 stammen.
Für alle seit 1992 hergestellten oder wiederhergestellten Grenzpunkte und Grenzen gibt es eine ganz erhebliche Verbesserung der Kartendarstellung gegenüber der alten analogen Papier-Flurkarte - hier ist die digitale Karte zentimetergenau. In den direkt angrenzenden, digitalisierten Bereichen wirkt sich diese hohe Genauigkeit auch aus, nimmt jedoch mit steigender Entfernung von den bereits vermessenen Grenzpunkten ab. Mit fortdauernder Vermessungstätigkeit nimmt der hochgenaue Bestand also ständig zu.
Die Genauigkeit der seit 2015 hergestellten oder wiederhergestellten Grenzpunkte ist nach den aktuellen Vermessungsvorschriften auf 6 cm definiert. Höhere Genauigkeiten werden zwar technisch erreicht, sind rechtlich jedoch nicht gesichert. Die Qualität eines Grenzpunktes ist in den digitalen Daten selber erkennbar (ax_datenerhebung_punktort in ax_punktortta). Im amtlichen Kartenauszug ist eine Unterscheidung bewusst nicht vorgesehen. Es gibt keine Unterscheidung in „gute“ und „schlechte“ Grenzpunkte und damit Grenzen. Alle Grenzpunkte haben eine amtliche Qualität.
Alle vollständig vermessenen Flurstücke stimmen flächenmäßig in der graphischen Berechnung und in der Buchdatenangabe überein. Bei allen nicht vollständig vermessenen Flurstücken ergibt sich in der Regel eine Differenz. Die amtliche Flächenangabe zu einem Flurstück und der tatsächlichen Nutzung auf diesem Flurstück ist die Angabe aus den ALKIS-Buchdaten, nicht jedoch die graphische Berechnung. In GeoPORT.VR werden die vollständig vermessenen Flurstücke in einem separaten Thema (vermessene Flurstücke in der Gruppe Übersichten) als eigene Klasse farbig unterschiedlich präsentiert.
Festgestellte Grenzpunkte werden grün dargestellt. Ein festgestellter Grenzpunkt ist durch eine hoheitliche Vermessung und unter Beteiligung der anliegenden Grundstückseigentümer rechtsverbindlich in seiner Lage bestimmt und anerkannt worden. Die Bestimmung seiner Lage ist mit einer Genauigkeit von 6 Zentimeter oder genauer erfolgt, wenn der Punkt nach 2014 (Einführung von ALKIS) hergestellt oder wiederhergestellt wurde. Bei älteren festgestellten Grenzpunkten kann die Lage mit einer deutlich geringeren Genauigkeit ermittelt worden sein.
Grenzpunkte hoher Genauigkeit werden schwarz dargestellt. Die Bestimmung derLage ist mit einer Genauigkeit von 10 Zentimeter oder genauer erfolgt. Diese Grenzpunkte können unter Umständen festgestellt sein, allerdings ist das in den Daten nicht vermerkt.
Grenzpunkte niedriger Genauigkeit werden blau dargestellt. Die Bestimmung der Lage ist mit einer Genauigkeit von weniger als 10 Zentimeter erfolgt. Die Genauigkeit von Grenzpunkten niedriger Genauigkeit kann also im Zentimeterbereich, aber auch im Meterbereich liegen. Diese Grenzpunkte können unter Umständen festgestellt sein, allerdings ist das in den Daten nicht vermerkt.
ALKIS speichert beim Flurstücksobjekt nicht die Längen zwischen den tatsächlichen Knicken (die immer Grenzpunkte sind). Vielmehr wird jede Flurstücksgrenze an jedem Punkt aufgebrochen - auch dort, wo die Grenze gar keinen Grenzpunkt, sondern einen Gebäudepunkt oder einen topographischen Punkt aufweist (bei abgehenden Nutzungsartengrenzen oder Schätzungsflächengrenzen).
In GeoPORT.VR kann also nicht die Länge der Flurstücksgrenze angezeigt werden, sondern immer nur die Länge eines Abschnitts. Liegen auf einer Grenze zwischen zwei Grenzpunkten keine Gebäudepunkte oder topographischen Punkte, dann fallen Länge der Flurstücksgrenze und Grenzabschnittslänge zusammen.
GeoPORT.VR bietet die Abfrage der Länge der Grenzabschnitte in der Gruppe „Liegenschaftskataster“ an. Die Länge wird dabei immer auf den Zentimeter genau angegeben - unabhängig davon, ob es sich bei den die Grenze definierenden Grenzpunkten um vermessene oder digitalisierte Punkte handelt. Machen Sie das Thema „Grenzabschnitte“ abfragbar (es besitzt keine sichtbare Ausprägung in der Karte) und fahren Sie mit dem Cursor eine Flurstücksgrenze an - achten Sie darauf, alle anderen Abfrage-Haken zu entfernen. Im Tooltipp wird Ihnen die Länge des Abschnitts in Metern angezeigt. Wenn Sie die Grenze darüber hinaus noch anklicken, wird zusätzlich noch der sog. „Richtungswinkel“ angegeben.
Damit Sie den Grenzabschnitt in der Karte auch sehen, sollten Sie unbedingt das Objekt-Highlighting einschalten.
Der Gebäudebestand wurde bei der Erstellung der ALK und von ALKIS örtlich nicht überprüft. Eine Gebäudeeinmessungspflicht für Neubauten existiert erst seit 1992. Nach 1992 errichtete Gebäude sind vollständig in ALKIS enthalten. Die Gebäudeeinmessungspflicht wird kontrolliert und ggf. durchgesetzt. Gebäude, die vor 1992 errichtet wurden und bislang weder durch Vermessung noch durch Digitalisierung der analogen Flurkarte in ALKIS präsent waren, sind durch Digitalisierung aus DOPs ergänzt worden. Insgesamt ist der Gebäudebestand im Landkreis Vorpommern-Rügen damit vollständig in ALKIS enthalten.
Alle nicht katastermäßig eingemessenen Gebäude werden grau dargestellt. Zu den nicht katastermäßig gemessenen Gebäuden gehören die o.g. aus DOPs abgeleiteten Objekte, aber z.B. auch Gebäudedaten aus Stadtgrundkarten oder abgeleitete Gebäudeumringe aus Überfliegungen. Bei diesen Gebäuden ist zu beachten, dass der Dachüberstand möglicherweise nicht zurückgerechnet ist und dass ihre Geometrie generalisiert wurde. Sie erreichen also in der Regel nicht die Genauigkeit von katastermäßig eingemessenen Gebäuden. Gebäude, deren Dachüberstand rechnerisch nicht zurückgerechnet wurde, sind durch den Schriftzug „DÜ“ gekennzeichnet.
Die Angaben der tatsächlichen Nutzung entsprechen immer dem Zustand zum Zeitpunkt der Erfassung und spiegeln nicht die jetzt aktuelle Nutzung wieder. Die letzte umfassende Aktualisierung fand in den 80er Jahren im Rahmen der Erstellung des sog. „COLIDO“ statt, des Vorläufers des ALB. Im Bereich von Bodenordnungsverfahren werden die Flächen der tatsächlichen Nutzung vollständig neu bestimmt.
In GeoPORT.VR finden Sie eine Auflistung der ALKIS-Nutzungsarten und -schlüssel. Außerdem bieten wir eine amts-, gemeinde- und gemarkungsweise Statistik der Nutzungsarten der jeweiligen Einheit an.
Im ALKIS-Liegenschaftsbuch werden die beschreibenden Daten des Liegenschaftskatasters zu Flurstücken und Gebäuden gespeichert. Dazu gehören:
(nachrichtlich:)
Angaben, die von Grundbuchämtern oder anderen Behörden stammen, werden im Liegenschaftskataster nachrichtlich geführt. Der aktuelle Stand dieser Angaben kann nicht sichergestellt werden.
Folgende Nachweise aus den ALKIS-Buchdaten können bei entsprechender Berechtigung erstellt werden:
Die Bereitstellung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters ist eingeschränkt, soweit es personenbezogene Daten betrifft. Das ist bei den Eigentümerangaben aus ALKIS der Fall. Wie mit der Bereitstellung personenbezogener Daten umzugehen ist, wird in §33 des Gesetzes über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen - GeoVermG M-V - gesagt. An dieses Gesetz sind alle Stellen gebunden, die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters bereitstellen, z.B. über das GeoPortal des Landkreises Vorpommern-Rügen.
§33, Absatz (2) sagt:
Personenbezogene Daten dürfen nur bereitgestellt werden für 1. öffentliche Stellen und Unternehmen mit öffentlichen Aufgaben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, 2. Stellen und Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs, soweit diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten glaubhaft darlegen und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Bereitstellung hat.
Öffentliche Stellen können also ALKIS-Eigentümerdaten für ihre Aufgaben ohne weiteres bekommen. Jeder andere grundsätzlich nicht. Zwei Ausnahmen gibt es allerdings, die kumulativ erfüllt sein müssen: Es muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden und das schutzwürdige Interesse desjenigen, dessen Daten bereitgestellt werden sollen, darf nicht verletzt werden.
Zum berechtigten Interesse: Ein berechtigtes Interesse an der Erlangung von Eigentümerinformationen, welches das schutzwürdige Interesse des/der Betroffenen nicht verletzt, können in der Regel nur Nachbarn, Alteigentümer, Planer o.ä. glaubhaft machen. Gefahrenabwehr kann ebenfalls als berechtigtes Interesse gelten. Ein reines Kaufinteresse wiegt das schutzwürdige Interesse nicht auf!
Zum schutzwürdigen Interesse: Juristische Personen (GmbHs etc.) haben in der Regel kein schutzwürdiges Interesse, dass ihre Daten nicht bereitgestellt werden. Natürliche Personen haben in der Regel immer ein schutzwürdiges Interesse. Allerdings gilt dies nicht, wenn die Person bereits verstorben ist. Personenbezogene Daten von natürlichen Personen können nur dann herausgegeben werden, wenn in jedem einzelnen Fall die Einwilligung dieser Personen vorliegt (die Person erhält eine schriftliche Anfrage des Kataster- und Vermessungsamtes, die der Antragsteller bezahlen muss). Eine Ausnahme ist, wenn die Daten für Planungszwecke bereitgestellt werden sollen, die dem öffentlichen Wohl dienen (z.B. zur Ermittlung von Windkraftanlagestandorten). In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass es auch ohne Einwilligung des Einzelnen in seinem Interesse liegt, möglichst frühzeitig in die Planungen mit einbezogen zu werden. Auch kann bei einer bestehenden Rechtsbeziehung zwischen dem Eigentümer und der Auskunft begehrenden Person (z.B. Gläubiger-Schuldner-Verhältnis) ein schutzwürdiges Interesse in der Regel ausgeschlossen werden. Allerdings muss auch hier das berechtigte Interesse immer glaubhaft dargelegt werden.
Das Informationsfreiheitsgesetz M-V garantiert„…jedem [] einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen“ (§1, Abs. 2). Dieses Gesetz gilt für alle Behörden des Landes, der Landkreise, der Ämter und Gemeinden. Bei den amtlichen Informationen des Liegenschaftskatasters, die u.a. auch Eigentümerangaben enthalten, muss deren Personenbezug berücksichtigt werden. Das Informationsfreiheitsgesetz M-V klärt in den § 7 und § 9, wie mit dem Zugang zu personenbezogenen Daten umzugehen ist.
§ 7 sagt:
Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, 1. die Betroffenen willigen ein, 2. die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt, 3. die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten, 4. die Einholung der Einwilligung des Betroffenen ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse des Betroffenen liegt, 5. der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend und überwiegende schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen stehen der Offenbarung nicht entgegen.
§ 9, Absatz (1) sagt:
... Die Behörde [gibt] einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
Das glaubhafte berechtigte Interesse des Fragestellers (hier sogar: rechtliches Interesse) und das schutzwürdige Interesse des Betroffenen tauchen hier also in ähnlichen Formulierungen wieder auf wie im GeoVermG M-V. Auch bei der Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz muss in jedem einzelnen Fall die Einwilligung der betroffenen (natürlichen) Personen vorliegen.
Bei der Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz empfiehlt der Landesdatenschutzbeauftragte M-V zur Erlangung von personenbezogenen Informationen, auch wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen dem entgegensteht, das Adressmittelungsverfahren, das vom Kataster- und Vermessungsamt des Landkreises Vorpommern-Rügen auf Antrag durchgeführt wird. Das Kataster- und Vermessungsamt leitet ein Schreiben an den Eigentümer weiter, ohne dass dem Absender Name und Adresse bekannt werden. Der Empfänger kann nun Kontakt mit dem Absender aufnehmen oder das Schreiben ignorieren.
Gemarkungen, Gemeinden, Straßen usw. werden in ALKIS verschlüsselt geführt. Datenabgaben können daher u.U. lediglich diese Schlüssel enthalten, ohne dass die eigentliche Bezeichnung aufgeführt wäre. ALKIS enthält deswegen sogenannte Katalogdaten, die diese Schlüssel und Ihre Bezeichnungen enthalten.
Das Landesamt für Innere Verwaltung (LaIV) stellt eine Befliegung des Landes M-V als Dienst zur Verfügung. Der Dienst vereint die jeweils aktuellsten Aufnahmen. Der Landkreis wird dabei immer anteilig beflogen, die Überdeckung und die Qualität der Daten entnehmen Sie folgender Liste: